Zugang zu Bebauungsplänen:

Die bei uns digital vorliegenden einzelnen Bebauungspläne mit ihren Planzeichnungen und Textfestsetzungen sind bzw. werden unter der Rubrik der einzelnen "Gemeinden" hinterlegt. Eine vollständige Sammlung befindet sich noch im Aufbau. Ob für ein Gebiet ein Bebauungsplan besteht, sagen wir Ihnen auf Anfrage gerne. Sie können aber auch auf den Seiten der jeweiligen Ortsgemeinden unter der Rubrik "Bebauungspläne" die Übersichtskarten herunterladen und so selbst nachprüfen, welche Bebauungspläne in der Gemeinde bestehen.

Bebauungsplanentwürfe im Auftstellungsverfahren, die noch nicht rechtsverbindlich sind, finden Sie wiederum auf dieser Seite unter "laufende Verfahren". So besteht für Sie bzw. für die Öffentlichkeit neben der Möglichkeit der persönlichen Einsichtsnahme in unseren Büroräumen auch ein Zugang zu diesen Entwürfen über das Internet.

Was ist ein Bebauungsplan?

Im Bebauungsplan (verkürzt: B-Plan, auch verbindlicher Bauleitplan) legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer bestimmten Fläche (Plangebiet) zulässig sind. In der Regel besteht er aus einer Planurkunde mit zeichnerischen Festlegungen zu allen betroffenen Grundstücken und den dazugehörigen Textfestsetzungen. Nicht Bestandteil der Satzung, aber zwingend erforderlich ist ein Erläuterungsbericht (Begründung), meistens auch mit Umweltbericht und Ausführungen zu den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.
 
Das Bauplanungsrecht ist im Baugesetzbuch geregelt und unterscheidet grundsätzlich 3 Flächenkategorien: Außenbereich: Flächen, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen und für die kein Bebauungsplan besteht. In diesem Bereich wird ein grundsätzliches Bauverbot unterstellt, nur die sogenannten "privilegierten Vorhaben" (Landwirtschaft, Kraftwerke, Forschungseinrichtungen, militärische Einrichtungen etc.) sind zulässig (geregelt in § 35 BauGB).
Innenbereich: "Unbeplante" Gebiete der im Zusammenhang  bebauten Ortsteile (abgegrenzter Bereich der Gemeinden). Für diese Gebiete gibt es keinen Bebauungsplan, die Beurteilung von Bauvorhaben richtet sich nach § 34 BauGB, wobei  "Umgebungsbebauung". "Gebietscharakter" und "Einfügungsgebot" für die Zulässigkeit  eines Bauvorhabens maßgebend sind.
Bebauungsplangebiete: Flächen, die in Geltungsbereichen von B-Plänen liegen, also überplant wurden. In der Regel waren dies zuvor Flächen im Außenbereich, die mit dem Bebauungsplan erstmals zu Bauland wurden und dafür eine Erschließung durch Straßen und weitere Versorgungseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Strom) erhielten (Neubaugebiete). Bebauungspläne können aber auch für den Innenbereich aufgestellt werden, um bauliche Nutzungen vorzugeben, festzuschreiben oder neu zu strukturieren.
Der vorhabenbezogener Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes und findet immer dann Anwendung, wenn ein bereits präszise umrissenes Projekt von einem Vorhabenträger (Investor) realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbuches (§ 12 BauGB) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Gemeinde mit dem Investor die von ihm zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen und der Investor muss sich verbindlich zur Umsetzung des Vorhabens verpflichten.

Aufstellungsverfahren

Die meisten Bebauungspläne sind rechtsverbindlich. Es gibt aber auch Pläne, die sich noch im Aufstellungsverfahren befinden. Solange die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (öffentliche Auslegung, Anhörung der Träger öffentlicher Belange) noch nicht erfolgt ist, sind diese Pläne auch noch nicht anzuwenden. In diesem Beteiligungsverfahren kann jeder Bürger oder jede Behörde Anregungen vorbringen. Diese vorgebrachten Anregungen sind nach Ablauf der Anhörungsfristen zu würdigen, d.h. es wird sich mit den vorgebrachten Anregungen auseinandergesetzt und entschieden, ob diese unbeachtlich bleiben oder zu einer Änderung des Planentwurfs führen.
Ist der Beteiligungsprozess (Rechtsgrundlagen im BauGB bitte hier klicken) abgeschlossen und die Würdigung erfolgt, werden die Planentwürfe beschlossen, verfügen bis zur Ausfertigung dann über die sogenannte "Planreife" und werden bei der Prüfung von Bauvorhaben auch bereits angewendet. Nach Ausfertigung der Planurkunde tritt die Rechtsverbindlichkeit ein.
Dieses Verfahren ist aufgrund der einzelnen Beteiligungsschritten zeitlich sehr aufwendig, insbesondere dann, wenn Änderungen des Planentwurfs erfolgen und dieser geänderte Planentwurf neu auszulegen ist.