Was muss ich beachten?
Grundsätzlich sind Solaranlagen (hierzu gehören auch Photovoltaikanlagen) auf oder an Gebäuden von der Baugenehmigungspflicht befreit (§ 62 Abs. 1 Ziffer 2, Buchstabe d, 1. Halbsatz Landesbauordnung - LBauO).
Ausgenommen sind jedoch Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (§ 62 Abs. 1 Ziffer 2, Buchstabe d, 2. Halbsatz LBauO).
Handelt es sich bei Ihrem Gebäude um ein Kulturdenkmal bzw. ist Ihr Gebäude in der Denkmalliste als solches erfasst, benötigen Sie in jedem Falle eine Baugenehmigung für die Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist dann auch die untere Denkmalschutz-behörde zu beteiligen.
Dies gilt auch für Gebäude, die sich in einer Denkmalzone befinden. Denkmalzonen befinden sich in Kirchberg (Marktplatz und Kirchplatz), in Dill (Bereiche Burgruinde und Ortskern) und in Gemünden (Bereich Schloss).
Steht Ihr Gebäude in der Umgebung eines Kulturdenkmals (z.B. einer Kirche) oder in der Umgebung einer Denkmalzone setzen Sie sich am besten mit uns als zuständige Baugenehmigungsbehörde in Verbindung, um abzuklären, ob eine Baugenehmigungspflicht eintritt oder nicht. Hierbei handelt es sich immer um sogenannte Einzelfallentscheidungen, wobei Aspekte, wie etwa die Bedeutung eines Kulturdenkmals, zu berücksichtigen sind. Von daher kann der Abstand zu den Kulturdenkmälern varrieren mit der Folge, dass eine Umgebungsbebauung nicht pauschal eingegrenzt werden kann.
Wenn Sie die Denkmalliste einsehen möchten, gehen Sie bitte auf den Link "Denkmalschutz" (links). Dort befinden sich weitere wichtige Informationen zu Kulturdenkmälern und Sie haben die Möglichkeit, sich über die im Text hinterlegte Internetadresse auf die aktuelle Liste, geführt bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz in Mainz, weiterleiten zu lassen.