Erläuterungen zu den Steuern und Abgaben
Grundsteuer A und B
Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz wird erhoben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und der verbleibenden Grundstücke einschließlich der Betriebsgrundstücke von Gewerbebetreibenden und Selbstständigen (Grundsteuer B). Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Ortsgemeinde ergibt die festzusetzende Steuer. Der anzuwendende Grundsteuermessbetrag wird dabei vom Finanzamt Simmern-Zell festgelegt und ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid, der ebenfalls vom Finanzamt Simmern-Zell gefertigt und an die Steuerpflichtigen zugesandt wird. Der jeweilige Hebesatz der Grundsteuer A und B wird jährlich in den Haushaltssatzungen der Ortsgemeinden festgesetzt.
Berechnungsbeispiel:
Grundsteuermessbetrag B 45,00 EUR x Hebesatz der Gemeinde 300 % = 135,00 EUR Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Auch die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz basiert auf dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag. Der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem von der jeweiligen Ortsgemeinde in der Haushaltssatzung beschlossenen Gewerbesteuer-Hebesatz ergibt die festzusetzende Steuer.
Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag 1.200,00 EUR x Hebesatz der Gemeinde 320 % = 3.840,00 EUR Gewerbesteuer
Landwirtschaftskammerbeitrag
Gemäß des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Messbetrag der Grundsteuer A und der Hebesatz der Landwirtschaftskammer, welcher zur Zeit 100 % (ab 2009 110 %) beträgt. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Landwirtschaftskammer ergibt den jährlichen Landwirtschaftskammerbeitrag. Der Landwirtschaftskammerbeitrag ist von der Verbandsgemeindeverwaltung an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz abzuführen.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird nach dem Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz) i.V.m. den Kirchensteuerordnungen der Diozösen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirchen sowie ihren Kirchengemeinden erhoben.
Neben der Erhebung einer Kirchensteuer nach dem Einkommen, einer Kirchensteuer nach dem Vermögen bzw. eines Kirchgeldes/besonderen Kirchgeldes ist auch die Erhebung einer Kirchensteuer vom Grundbesitz vorgesehen. Nur diese Kirchensteuer finden Sie auf dem Steuer- und Abgabenbescheid.
Vom Recht auf die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz wird von der Katholischen Kirche zur Zeit kein Gebrauch gemacht.
Die evangelischen Kirchengemeinden erheben gemäß ihren Kirchensteuerbeschlüssen Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe von 20 % des Grundsteuermessbetrages der Grundsteuer A. Dieser Hebesatz gilt zur Zeit für alle Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kirchberg. Soweit diese Kirchensteuer weniger als 0,50 EUR beträgt, wird von einer Festsetzung abgesehen.
Hundesteuer
Sie halten einen Hund innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg?
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt nach den Vorschriften der Hundesteuersatzungen der einzelnen Ortsgemeinden in ihrer jeweiligen Fassung.
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des der Aufnahme folgenden Monats, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Soweit der Hund zur Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen gehalten wird, tritt auch hier die Steuerpflicht nach zwei Monaten ein.
Wer einen Hund hält, hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung anzumelden.
Die Steuerhöhe richtet sich nach der in der jeweiligen Haushaltssatzung bzw. der jeweiligen Hundesteuersatzung festgesetzten Steuersätzen.
Vergnügungssteuer
Für Tanzveranstaltungen, karnevalistische Veranstaltungen jeder Art, Veranstaltungen mit speziellem Motto, Varieté- und Revuevorstellungen, Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen, Ausspielen von Geld und Gegenständen sowie für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau- und Scherzgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten an Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, wird eine Vergnügungssteuer erhoben.
Unter anderem sind jedoch Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden mit denen in der Vergnügungssteuersatzung benannten Vereinszwecken sowie Veranstaltungen, deren Gesamtveranstaltungsfläche 150 m² unterschreitet, von der Vergnügungssteuer befreit. Näheres hierzu regelt die zur Zeit gültige Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchberg.