Wohnberechtigung
Voraussetzungen und Verfahren
Sie benötigen einen Wohnberechtigungsschein?
Gerne informieren wir Sie über die Voraussetzungen und das Verfahren, denn es gibt zwei Gründe, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen:
- Sie möchten in eine "öffentlich geförderte" Mietwohnung einziehen und der Vermieter verlangt einen Wohnberechtigungsschein, oder
- Sie haben ein öffentliches Bau-/Aufwendungsdarlehen für den Bau oder den Erwerb eines Eigenheimes erhalten und die Landestreuhandstelle in Mainz verlangt einen Wohnberechtigungsschein von Ihnen.
Wenn Sie einen Wohnberechtigungsschein für den Einzug in eine Wohnung benötigen, beachten Sie bitte die unterschiedlichen Zuständigkeiten.
Haben Sie sich am Ort Ihrer Wahl bereits für eine bestimmte Wohnung entschieden, müssen Sie einen "speziellen Wohnberechtigungsschein" bei der zuständigen Stelle, in deren Bereich die Wohnung liegt, beantragen.
In allen anderen Fällen kann ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein
sowohl von der für den bisherigen Wohnort - also von uns - als auch von
der für den künftigen Wohnort zuständigen Stelle erteilt werden. Dies
gilt auch, wenn am künftigen Wohnort bereits eine bestimmte Wohnung ins
Auge gefasst ist.
Der allgmeine Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Anzahl der Haushaltsmitglieder und daraus resultierend auch die zulässige Größe der Wohnung. Der spezielle Wohnberechtigungsschein enthält zudem noch die Anschrift der "speziellen" Wohnung.
Sollten Sie ein Schreiben der Landestreuhandstelle Rheinland-Pfalz
in Mainz erhalten haben, mit dem Sie aufgefordert werden, einen
Wohnberechtigungsschein vorzulegen, sind Sie bei uns auf jeden Fall
richtig. Auch hier erfolgt eine Einkommensprüfung, um festzustellen, ob
die Einkommensgrenzen des § 9 Wohnraumförderungsgesetz (zuzüglich 60 %) noch
eingehalten werden und das Eigenheim entsprechend der Förderung genutzt
wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellen wir Ihnen keinen
Wohnberechtigungsschein, sondern eine "Bescheinigung über die
Einhaltung der Einkommensgrenzen zur Vorlage bei der
Landestreuhandstelle" aus. Wohnberechtigungsscheine, und
hier ist es gleichgültig, zu welchem Zweck Sie diesen benötigen, können
nur erteilt werden, wenn das Einkommen des Haushaltes die in § 9
Wohznraumförderungsgesetz festgelegten Einkommensgrenzen nicht
überschreitet. Diese Grenzen richten sich nach der Anzahl der
Haushaltsmitglieder. Aus diesem Grunde müssen Sie zusammen mit den
erforderlichen Antragsunterlagen, die Sie bei uns erhalten,
Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder einreichen.
Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne.