Was ist Wohnungseigentum?

Wohnungseigentum ist das Eigentum an einer einzelnen Wohnung, einer sog. Eigentumswohnung. Diese stellt ein Sondereigentum an einem Grundstück in der Form einer Wohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus) oder in einem Reihenhaus, von dem mehrere auf einem gemeinsamen Grundstück stehen, dar. Praktisch  teilen sich also immer mehrere Eigentümer an einem Grundstück dessen Eigentum, wobei jede Wohnung eigentumsrechtlich einem eigenen Eigentümer zugeordnet ist (i.d.R. verschiedene Eigentümer).

Auch Doppelhaushälften (DHH) können in Wohnungseigentum aufgeteilt werden. In diesen Fällen wird jedes DHH-Teilgrundstück als „Wohnung“ betrachtet.

Um Wohnungseigentum zu bilden, benötigen Sie eine sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG).

Diese Trennung der Wohnungen untereinander ist zwingend vorgeschrieben und es muss ein eigener, abschließbarer Zugang zu jedem Objekt bzw. zu jeder Wohnung vorhanden sein (z.B. Etagen-Abschlusstür in einem Mehrfamilienwohnhaus).

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von uns als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Sie kann nicht nur für bestehende Gebäude, sondern auch für noch nicht errichtete Gebäude erteilt werden. In diesen Fällen wird bescheinigt, dass die Wohnungen als "abgeschlossen gelten". Bei bestehenden Gebäuden wird durch eine Ortsbesichtigung die Übereinstimmung der eingereichten Bauzeichnungen mit dem Bestand festgestellt.

Für die Bescheinigung fallen Gebühren an, die sich nach der Anzahl der Einheiten und der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen richtet. Die Mindestgebühr pro Wohneigentum beträgt 100,00 Euro.

Antragsunterlagen

Der Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formlos, aber schriftlich, an uns zu stellen. Er muss folgende Angaben enthalten (Ziffer 1) und ihm müssen folgende Unterlagen (Ziffer 2-4) beigefügt werden:

  1. genaue Bezeichnung des Objektes (Angaben über Gemarkung, Flurnummer,  Flurstücksnummern und Grundbuchblattnummern);
  2. jeweils zwei Ausfertigungen eines Lageplanes mit Kennzeichnung des Objektes und der Bauzeichnungen aller Geschosse (auch Dachgeschoss oder Spitzboden), des Gebäudeschnittes und der Gebäudeansicht;
  3. alle Wohneinheiten sind zu nummerieren und jeder einzelne Raum einer Wohneinheit ist hierbei entsprechend der Nr. der Wohnung zu kennzeichnen. Außerhalb der Wohnungen liegende Räume, wie Keller- oder Abstellräume, Garagenplätze, Vorratsräume und ahnliches, erhalten die gleiche Nummer wie die dazugehörende Wohnung selbst;
  4. gemeinsam genutzte Räume, zu denen jeder der Wohnungseigentümer Zugang haben muss, weil sich dort z.B. Strom- und Wasseranschluss oder die gemeinsame Heizung befinden, sind ebenfalls separat zu kennzeichnen, etwa mit einem "G" . Flure, die zu diesen gemeinsam genutzten Räumen führen, sind ebenfalls Gemeinschaftseigentum.