Das Gewerbeamt
Gewerbemeldungen
Auszug aus der Gewerbeordnung (§ 14 Absatz 1 GewO)
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn
- der Betrieb verlegt wird (Gewerbeummeldung)
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (Gewerbeummeldung) oder
- der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung).
Die Anzeigen müssen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen und durch den/die Gewerbetreibenden unterzeichnet werden.
Gebühren: Die Gebühr für jede Art der Anzeige beträgt 40,00 €.
Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Die Ausübung einiger Gewerbe bedarf einer Erlaubnis durch das Gewerbeamt. Hierzu gehören unter anderem
- Makler-, Bauträger- und Baubetreuungsgewerbe gemäß § 34 c GewO
- Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f GewO
- Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34 i GewO
- Reisegewerbe gemäß § 55 GewO
- Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a GewO
- Schaustellungen von Personen gemäß § 33 a GewO
- Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten gemäß § 33 c GewO
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen gemäß § 33 i GewO
- Versteigerungsgewerbe gemäß § 33 b GewO
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte persönlich an die Mitarbeiter des Gewerbeamtes.