Stellplatznachweise im Bauantrag
Bei der Errichtung von Gebäuden sind unabhängig ihrer späteren Nutzung eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen vorzuhalten. Die erforderliche Mindestanzahl wird grundsätzlich in einer Richtlinie empfohlen. So sind in der Regel bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung zwei Stellplätze auf dem Baugrundstück nachzuweisen, bei 2 Wohnungen 3 usw.
Allerdings kann mit konkreten Regelungen in örtlichen Bauvorschriften (Bebauungspläne, Stellplatzsatzungen) die zulässige Höchstzahl festgelegt oder aber begrenzt und die Gestaltung von Stellplätzen und Garagen geregelt werden.
Kann auf dem Baugrundstück die Errichtungen der Stellplätze nicht sichergestellt werden, besteht auch die Möglichkeit, diese Stellplätze auf einem anderen Grundstück zu errichten. Hierbei muss die Entfernung zum Baugrundstück jedoch im Verhältnis stehen.
Stellplatzsatzungen
Als einzige Ortsgemeinde in der Verbandsgemeinde Kirchberg hat die Ortsgemeinde Lautzenhausen eine Stellplatzsatzung beschlossen. Die Satzung einschließlich ihrer Anlagen können Sie in den nachfolgenden PDF-Dateien einsehen.
Anlage 2 VV Richtzahlen für Stellplätze
Ablösesatzungen
Eine besondere Situation ergibt sich bei Grundstücken in Ortskernen bzw. Stadtmitten durch deren enge oder geschlossene Bauweise. Hier ist es oft nicht möglich, die erforderliche Anzahl der Stellplätze nachzuweisen. Nach § 47 Abs. 4 LBauO kann jedoch beantragt werden, sich von der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrages ablösen zu lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kommune zuvor durch eine Satzung die Höhe dieses Geldbetrages einschließlich des Geltungsgebietes festsetzt hat und einem entsprechenden Antrag auch zustimmt.
In der Verbandsgemeinde Kirchberg verfügen die Ortsgemeinde Gemünden und die Stadt Kirchberg über eine solche Satzung. Der jeweilige Satzungstext steht Ihnen hier als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung: