Baugenehmigung/ Bauantrag

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)

    Die nachstehenden Bauantragsunterlagen sind immer von Ihnen und Ihrem Planer zu unterzeichnen und im Original bei uns einzureichen. Ein Bauantrag besteht aus folgenden Unterlagen:

    • Vordruck Bauantrag (3-fach):
      Name, Adresse, Ihre Telefonnummer und die des Planers, Lage des Grundstückes;
    • Vordruck Baubeschreibung (3-fach);
    • Amtlicher Lageplan (3-fach)
      zu erhalten beim Vermessungs- und Katasteramt Simmern; muss aktuellen Datums sein;
      konkreter Standort des zu errichtenden Gebäudes ist von Ihrem Planer einzuzeichnen;
    • Bauzeichnungen (3-fach)
      Grundrisszeichnungen, Ansichten, Schnitte, Darstellung Entwässerungsanlagen, Darstellung der  Höhenangaben des natürlichen Geländes und des Straßenniveaus;
    • Berechnungen (3-fach):
      Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bruttorauminhalt, Nachweis zur Vollgeschossigkeit,
      Fußbodenhöhe des Erdgeschosses, Wohnflächen- und Nutzflächenberechnung;
    • Statistischer Erhebungsbogen:
      erhältlich bei Ihrem Planer/Architekten/Entwurfverfassers.

    Baugenehmigungen für gewerbliche oder nicht mehr in unsere Zuständigkeit fallende Vorhaben können Sie ebenfalls bei uns einreichen (bitte immer mind. 4-fach). 3 Ausfertigungen leiten wir sofort und die 4. Ausfertigung nach Einholung der Zustimmung/Einvernehmen der Gemeinde an die Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück in Simmern weiter.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende