Steuern & Abgaben
Erläuterungen zu den Steuern und Abgaben
Grundsteuer A und B
Grundsteuer nach dem Grundsteuergesetz wird erhoben für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und der verbleibenden Grundstücke einschließlich der Betriebsgrundstücke von Gewerbebetreibenden und Selbstständigen (Grundsteuer B). Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Ortsgemeinde ergibt die festzusetzende Steuer. Der anzuwendende Grundsteuermessbetrag wird dabei vom Finanzamt Simmern-Zell festgelegt und ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid, der ebenfalls vom Finanzamt Simmern-Zell gefertigt und an die Steuerpflichtigen zugesandt wird. Der jeweilige Hebesatz der Grundsteuer A und B wird jährlich in den Haushaltssatzungen der Ortsgemeinden festgesetzt.
Berechnungsbeispiel:
Grundsteuermessbetrag B 45,00 EUR x Hebesatz der Gemeinde 300 % = 135,00 EUR Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Auch die Gewerbesteuer nach dem Gewerbesteuergesetz basiert auf dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbesteuermessbetrag. Der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem von der jeweiligen Ortsgemeinde in der Haushaltssatzung beschlossenen Gewerbesteuer-Hebesatz ergibt die festzusetzende Steuer.
Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag 1.200,00 EUR x Hebesatz der Gemeinde 320 % = 3.840,00 EUR Gewerbesteuer
Landwirtschaftskammerbeitrag
Gemäß des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Landwirtschaftskammerbeitrag zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der Messbetrag der Grundsteuer A und der Hebesatz der Landwirtschaftskammer, welcher zur Zeit 113 % beträgt. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Landwirtschaftskammer ergibt den jährlichen Landwirtschaftskammerbeitrag. Der Landwirtschaftskammerbeitrag ist von der Verbandsgemeindeverwaltung an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz abzuführen.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer wird nach dem Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz) i.V.m. den Kirchensteuerordnungen der Diozösen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirchen sowie ihren Kirchengemeinden erhoben.
Neben der Erhebung einer Kirchensteuer nach dem Einkommen, einer Kirchensteuer nach dem Vermögen bzw. eines Kirchgeldes/besonderen Kirchgeldes ist auch die Erhebung einer Kirchensteuer vom Grundbesitz vorgesehen. Nur diese Kirchensteuer finden Sie auf dem Steuer- und Abgabenbescheid.
Vom Recht auf die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz wird von der Katholischen Kirche zur Zeit kein Gebrauch gemacht.
Die evangelischen Kirchengemeinden erheben gemäß ihren Kirchensteuerbeschlüssen Kirchensteuer vom Grundbesitz in Höhe von 20 % des Grundsteuermessbetrages der Grundsteuer A. Dieser Hebesatz gilt zur Zeit für alle Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Kirchberg. Soweit diese Kirchensteuer weniger als 0,50 EUR beträgt, wird von einer Festsetzung abgesehen.
Hundesteuer
Sie halten einen Hund innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchberg?
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt nach den Vorschriften der Hundesteuersatzungen der einzelnen Ortsgemeinden in ihrer jeweiligen Fassung.
Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des der Aufnahme folgenden Monats, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Soweit der Hund zur Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen gehalten wird, tritt auch hier die Steuerpflicht nach zwei Monaten ein.
Wer einen Hund hält, hat diesen binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung anzumelden.
Die Steuerhöhe richtet sich nach der in der jeweiligen Haushaltssatzung bzw. der jeweiligen Hundesteuersatzung festgesetzten Steuersätzen.
Vergnügungssteuer
Für Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen mit speziellem Motto, die in keinem heimatnahem Zusammenhang stehen, Varieté- und Revueveranstaltungen, Striptease-Vorführungen und Darbietugen ähnlicher Art, Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden sowie Sex- und Erotikmessen wird eine Vergnügungssteuer erhoben.
Auch für das Ausspielen von Geld oder Gegenständen sowie das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen und in Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten wird ebenfalls eine Vergnügungssteuer erhoben.
Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügen in Bars und ähnlichen Einrichtungen sowie außerhalb solcher Orte in z.B. Beherbergungsbetrieben und Wohnwagen unterliegen ebenfalls der Besteuerung.
Unter anderem sind jedoch Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden mit denen in der Vergnügungssteuersatzung benannten Vereinszwecken von der Vergnügungssteuer befreit.
Näheres hierzu regelt die zu Zeit gültigen Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Kirchberg.